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A. Name, Sitz, Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Arbeiterschiessverein Riehen besteht als Sektion des Schweizer Schiesssportverbands (SSV) und dessen Kantonal-Schützenvereins Basel-Stadt (KSV Basel-Stadt) ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB.

Art. 2

Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.

Art. 3

Der Arbeiterschiessverein Riehen bezweckt, Schiesspflichtigen die obligatorische Erfüllung der Schiess-pflicht zu guten Bedingungen zu ermöglichen sowie den Schiesssport und die Schiessfertigkeit seiner Mitglieder zu erhalten und zu fördern.

Art. 4

1 Der Verein anerkennt die Statuten des SSV, die Statuten des KSV Basel-Stadt sowie die einschlägigen Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde über das Schiesswesen ausser Dienst als für sich und alle seine Mitglieder verbindlich.
2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

B. Mitgliedschaft

Art. 5

1 Mitglied kann jeder werden, der das 10. Altersjahr vollendet hat und in der Lage ist, eine Waffe korrekt zu führen.
2 Die Anmeldung zum Eintritt hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung. Das Rekursrecht der Mitglieder an die Vereinsversammlung bleibt vorbehalten.
3 Der Mitgliederbeitrag beträgt höchstens Fr. 50.-. Er wird in diesem Rahmen von der Generalversam-mlung festgelegt.
4 Die Forderung einer Ein- oder Austrittsgebühr ist unzulässig.

Art. 5 bis 6

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Ehren- und Passivmitgliedern sowie Gönnern/ Sponsoren. Die Mitgliederkategorien definieren sich wie folgt:

  • Aktivmitglied A: Stimmberechtigtes Mitglied mit SSV Lizenz (nicht Gewehr 10m/50m). Neben der Teilnahme am Bundesprogramm und an vereinsinternen Anlässen wird auch an bewilligungspflichtigen Anlässen teilgenommen.
  • Aktivmitglied B: Stimmberechtigtes Mitglied ohne SSV Lizenz. Teilnahme nur am Bundesprogramm und an vereinsinternen Anlässen oder Mehrfachmitglied, das Mitglied in einem Stammverein und beim ASV Riehen ist (auch bei Teilnahme an bewilligungspflichtigen Anlässen mit dem Stammverein).
  • Passivmitglied: Stimmberechtigtes Mitglied. Teilnahme nur am Feldschiessen.
  • Ehrenmitglied: Stimmberechtigtes Aktiv- oder Passivmitglied, das von der Beitragspflicht entbunden wurde (Lizenzkosten werden vom Ehrenmitglied selbst getragen). Ernennung durch die Generalversammlung.
  • Gönner: Freunde des ASV Riehen (keine Vereinsmitglieder), die den Verein finanziell unterstützen.

Art. 6

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Austritt.
2. Ausschluss.
3. Tod.

2 Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen und ist dem Vorstand frühzeitig schriftlich mitzuteilen. Er wird erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand wirksam.
3 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

Art. 7

Mitglieder, welche sich den Statuten, den Vereinsbeschlüssen oder den im Interesse des Schiess-betriebes erfolgten Anordnungen widersetzen, können auf Antrag des Vorstandes durch die General-versammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.

C. Organisation

Art. 8

Organe des Vereins sind:

1. Generalversammlung.
2. Vorstand.
3. Rechnungsrevisoren.
a) Generalversammlung

Art. 9

1 Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich im ersten Quartal stattzufinden.
2 Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt:

1. Auf Beschluss des Vorstandes.
2. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
3. Auf Antrag der Rechnungsrevisoren.
4. Auf Anordnung des KSV-Vorstandes.

3 Die Generalversammlung ist vom Vorstand mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung sämtlicher Mitglieder einzuberufen.
4 Die nicht auf Vorstandsbeschluss hin einberufene Generalversammlung (Ziff. 2 bis 4) hat spätestens innert Monatsfrist stattzufinden.
5 Anträge zuhanden der Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungs-termin schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 10

1 Die Generalversammlung erledigt namentlich folgende Geschäfte:

1. Abnahme des letzten Protokolls.
2. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie des Berichts der Rechnungsrevisoren mit Entlastung des Kassiers und des Vorstandes.
3. Beschlussfassung über die Entschädigung der Vereinsfunktionäre.
4. Festsetzung des Jahresbeitrages.
5. Genehmigung des Voranschlages.
6. Wahl des Vorstandes. Der Präsident und der Kassier sind in Einzelwahl zu bestimmen.
7. Wahl der Rechnungsrevisoren.
8. Festsetzung des Jahresprogrammes.
9. Beschlussfassung über Anträge und Reglemente im Rahmen der Statuten.
10. Statutenrevisionen.
11. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2 Geschäfte, welche den Mitgliedern nicht spätestens mit der Einladung zur Kenntnis gebracht werden, können nicht behandelt werden.

Art. 11

1 Die Beschlussfassungen und Wahlen an ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlungen erfolgen durch das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder . Kommt bei der ersten Abstimmung oder Wahl das absolute Mehr nicht zustande, so entscheidet in der zweiten Abstimmung oder Wahl das relative mehr.
2 Statutenänderungen erfolgen gemäss Art. 22.
3
Bei Stimmengleichheit verfügt der Präsident über den Stichentscheid.
4
In allen Fällen, in denen das absolute oder qualifizierte Mehr gefordert ist, gilt der Grundsatz, dass bei nicht Erreichen des erforderlichen Quorums eine Vorlage bzw. Wahl nicht zustande gekommen ist.

b) Vorstand

Art. 12

Zur Besorgung und Leitung der Vereinsgeschäfte wählt die Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

1. Präsident.
2. Vizepräsident.
3. 1. Schützenmeister.
4. Kassier.
5. Sekretär.
6. Material- und Munitionsverwalter.
7. Schützenmeister freiw. Schiesswesen.
8. Jungschützenleiter (sofern nötig).
9. Erforderliche Schützenmeister und Beisitzer.

Art. 13

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 14

1 Der Vorstand erledigt alle Vereinsgeschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zuge-wiesen sind. Insbesondere stehen ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu sowie die Vertretung des Vereins nach aussen und gegenüber dem Unterverbandsvorstand.
2 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Sekretär, in finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier. Im Verhinderungsfall tritt der Vizepräsident an die Stelle des Präsidenten.

Art. 15

Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Pflichten:

1. Der Präsident leitet die Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen. Er überwacht die Funktionen der übrigen Vorstandsmitglieder und erstattet der Generalversammlung den Jahresbericht.
2. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall.
3. Der 1. Schützenmeister hat die Oberleitung an den Schiessübungen und er hat die für die Übungen nötigen Warner aufzubieten und zu überwachen. Er besorgt den Schiessbericht.
4. Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und führt die Munitionskontrolle. Er erstattet der Generalversammlung Bericht über die Jahresrechnung.
5. Der Sekretär führt die Protokolle der Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen. Er besorgt die Korrespondenz und die Publikation der Schiessübungen und Versammlungen. Er führt das Mitgliederverzeichnis.
6. Der Material- und Munitionsverwalter ist für das Material und die Munition verantwortlich. Er führt das Inventarverzeichnis.
Statuten ASV v5.doc
7. Der Schützenmeister freiw. Schiesswesen organisiert die freiwilligen und auswärtigen Schiessen.
8. Der Jungschützenleiter ist für die Organisation und Durchführung des JS-Kurses verantwortlich.

Art. 16

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, regelmässig an Sitzungen und Schiessübungen teilzunehmen. Sie haben im Verhinderungsfall den 1. Schützenmeister so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass dieser nötigenfalls noch für Stellvertretung sorgen kann.

c) Rechnungsrevisoren

Art. 17

1 Die Generalversammlung wählt alljährlich zwei oder drei Mitglieder – nicht Vorstandsmitglieder – als Rechnungsrevisoren.
2 Die Revisoren sollen ihre Prüfung auf die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes ausdehnen. Über ihre Prüfungen und Wahrnehmungen haben sie der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu Stellen.
3 Die Revisoren sind Befugt, jederzeit Einsicht in die Bücher des Vereins zu nehmen und, falls erforderlich, gemäss Art. 9 Abs. 2 Ziff. 3 die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen.

D. Schiessübungen

Art. 18

Der Vorstand bestimmt im Rahmen des Jahresprogrammes die Zahl der abzuhaltenden Schiessübungen sowie Zeit und Ort derselben.

E. Kassawesen

Art. 19

1 Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
2 Die finanziellen Mittel werden gebildet aus:

1. Mitgliederbeiträgen.
2. Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträgen.
3. Hülsenerlös.
4. Sonstige Einnahmen.
5. Ertrag des Vereinsvermögens.

Art. 20

Die die laufenden Ausgaben übersteigenden Mittel sind in soliden Wertpapieren oder bei sicheren Bankinstituten anzulegen. Der Kauf und Verkauf von Wertpapieren ist nur auf Vorstandsbeschluss hin gestattet.

F. Versicherung

Art. 21

Für die Bundesübungen sind alle Vereinsmitglieder und das Hilfspersonal bei der Eidg. Militärver-sicherung EMV, für den übrigen Schiess- und Vereinsbetrieb bei der Unfallversicherung schweiz. Schützenvereine USS obligatorisch versichert.

G. Schlussbestimmungen

Art. 22

1 Statutenänderungen können durch die Generalversammlung nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
2 Eine Statutenänderung tritt nach Genehmigung durch den KSV Vorstand und durch die kantonale Militärdirektion in Kraft.

Art. 23

1 Für Forderungen gegen den Verein haftet allein das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2 Es besteht keine Nachschusspflicht.

Art. 24

1 Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Beträgt die Zahl der an der Versammlung anwesenden Mitglieder weniger als die Hälfte der Gesamtmitgliedschaft, so ist der Beschluss innert dreier Monate durch eine Urabstimmung zu ratifizieren.
2 Bei Generalversammlungen, die die Vereinsauflösung oder den Austritt aus dem Verband zum Gegen-stand haben, müssen der zuständige KSV-Vorstand und die Geschäftsleitung SSV11 eingeladen werden. Beide Gremien haben das Recht, mit je drei Vertretern in beratender Funktion teilzunehmen.
3 KSV-Vorstand und Geschäftsleitung SSV sind mindestens vier Wochen vor der entsprechenden Generalversammlung schriftlich zur Teilnahme einzuladen.
5 Die Auflösung des Vereins ist der kant. Militärdirektion mit unterschriftlichen Bestätigungen des Vereins-beschlusses von Seiten der anwesenden Mitglieder anzuzeigen, unter Beilage der Originalverzeichnisse über Mitgliederbestand, Inventar und Vermögen.
6 Der aufgelöste Verein muss alle Aktiven inkl. Inventar zusammen mit einer Kopie des Mitgliederver-zeichnisses und mit dem Original des Verzeichnisses über das vorhandene Inventar und einer unter-schriftlichen Bestätigung des Auflösungsbeschlusses aller an der Versammlung anwesenden Stimmbe-rechtigten dem zuständigen KSV-Vorstand zur treuhänderischen Verwaltung übergeben.